Satzung
§ 1 – Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Seelitzer Angelverein“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.
2) Er hat seinen Sitz in Seelitz.
3) Der Verein ist Mitglied im Anglerverband Leipzig e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
4) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Chemnitz eingetragen.
5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Ziele und Aufgaben
(1) Ziel des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung und Pflege der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und in ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit sowie die Förderung der nicht gewerblichen Fischerei.
(2) Die Ziele sollen erreicht werden durch:
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern
- Förderung und Pflege des waid – und hegegerechten Angelns zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Renaturierung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes
- Beratung und Unterrichtung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw..
- Förderung des anglerischen und fischereilichen Verbands- und Vereinslebens
- Aufklärung der Öffentlichkeit über die Wichtigkeit des Schutzes von Fischerei und Fischzucht sowie über die Bedeutung des Schutzes und der Erhaltung der Gewässer und über die Ziele und Ergebnisse der Tätigkeit des Anglerverbandes.
§ 3 – Selbstlosigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den Verein, der an den Vorstand zu stellen ist. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3) Der Vereinsvorstand kann Einzelpersonen, die sich um das Angeln besonders verdient gemacht haben die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 31.12. des laufenden Jahres erklärt werden.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluss des Vorstands wird dem Mitglied mitgeteilt. Die Rechte des Mitglieds erlöschen, falls fällige Beträge oder sonstige Verpflichtungen nicht fristgemäß entrichtet wurden.
4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach erfolgreich abgelegter Angelprüfung das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Ordnungen auszuüben.
2) Jedes Mitglied hat das Recht sein Stimmrecht zu den Mitgliederversammlungen auszuüben und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Rechtsvorschriften der Länder sowie die Satzung des Vereins einzuhalten.
4) Die Mitglieder verpflichten sich die fälligen Mitgliedsbeiträge termingerecht zuzahlen.
§ 8 – Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins, Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln, Zuwendungen von Sponsoren, Stiftungen etc.
§ 9 – Gremien des Vereins
Gremien des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
3.) die von der Mitgliederversammlung eingesetzten Gremien für einzelne Projekte.
§ 10 – Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und weiteren Vorstandsmitgliedern.
2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
§ 11 – Zuständigkeit der Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Beschlüsse in der Mitgliederversammlung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden.
§ 12 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
3) Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder selbständig in den Vorstand zu kooptieren.
§ 13 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 14 – Die Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
§ 15 – Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichungen.
2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zum Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge der Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 16 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vereinsvorstand beschließt, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
§ 17 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied mit anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuss übertragen werden.
2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
4) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenanzahl kann eine Stichwahl von der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Funktionsvergabe erfolgt innerhalb des Vorstandes und wird spätestens zur nächsten Vorstandssitzung den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben. 5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 18 – Revisionskommission
1) Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
2) Am Ende der Wahlperiode wird eine umfassende Revision zur Entlastung des Vorstandes durchgeführt.
§ 19 – Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem Anglerverband Leipzig e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 20 – Satzungserrichtung, Neufassung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.04.03 beschlossen und durch die Mitgliederversammlung am 18.05.2003 und am 11.12.2011 geändert und neu gefasst.
Rochlitz, den 11.12.2011